Rund zwei Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, das heißt, sie sind auf Betreuung bzw. Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens dauerhaft, mindestens jedoch für sechs Monate, nicht mehr selbstständig meistern können.
Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der ambulanten Pflege zu unterstützen und bei der stationären Pflege von Kosten zu entlasten, gibt es für jede Betriebskrankenkasse auch eine BKK Pflegekasse, die das komplette Spektrum der gesetzlich festgelegten Leistungen für die Versicherten anbietet. Als BKK Mitglied sind Sie automatisch in der Pflegekasse versichert. Wie bei der Krankenversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert.
Die Pflegereform
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, soll die Strukturen der Pflege verändern und vor allem dazu führen, dass die Pflegeversicherung noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen ausgerichtet wird.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden, zum Teil schrittweise, erhöht – im Bereich der häuslichen Pflege, aber auch für demenziell erkrankte Pflegebedürftige im stationären Bereich. Erstmals wird es einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung geben. Als zentrale, wohnortnahe und gut erreichbare Anlaufstellen für Pflegebedürftige und Pflegende sollen die Länder Pflegestützpunkte einrichten. Die Reform will die Qualität der Pflege verbessern und die Qualitätsstandards der Pflegeeinrichtungen für die Betroffenen transparent und vergleichbar machen. Zur Finanzierung der zusätzlichen Leistungen ist der Beitragssatz der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2008 von 1,7 auf 1,95 % erhöht. Kinderlose Mitglieder zahlen weiterhin einen Beitragszuschlag von 0,25 %.
Übersicht der Leistungen
Die BKK Pflegekasse bezahlt sowohl Leistungen der häuslichen als auch der vollstationären Pflege. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und ggf. welche der drei Pflegestufen sie zuzuordnen ist, entscheidet die BKK Pflegekasse aufgrund einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Wohnbereich des Pflegebedürftigen. Vor dem Besuch des Gutachters ist es sinnvoll, die Hilfeleistungen zu dokumentieren, die durch andere Personen erbracht werden. Diese Notizen und auch Bescheinigungen behandelnder Ärzte sollten dem Gutachter vorgelegt werden. Das erleichtert ihm die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs.
Häusliche
PflegeIn der häuslichen Pflege wird zwischen Sachleistungen und Pflegegeld unterschieden. Je nach individueller Situation kann der Pflegebedürftige zwischen der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder einer Kombination aus beiden Leistungen wählen.
Pflegesachleistungen
Wenn die tägliche Pflege nicht von freiwilligen Helfern aus dem Familien- oder Bekanntenkreis geleistet werden kann bzw. wenn diese Pflegepersonen entlastet werden sollen, können Pflegesachleistungen beantragt werden: Die BKK Pflegekasse zahlt dann den Einsatz professioneller Pflegedienste. Der Pflegebedürftige kann diese Einsätze flexibel nach seinen Bedürfnissen abfordern. Dabei ist es ratsam, mit dem Pflegedienst einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der Art, Umfang und Kosten der Einsätze festlegt.
Pflegegeld
Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt die BKK Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben. Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen Familienangehörigen gegeben wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Kann eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige aber das Verhältnis zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung bei Antragstellung festlegen. Er ist an diese Entscheidung sechs Monate gebunden.
Pflegegeld in Krankenhaus und Rehabilitation
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld während der ersten vier Wochen weitergezahlt.
Weitere Informationen zur Pflegeversicherung auf Seite 2.