Den gesetzlichen Krankenkassen wurde mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zum 1. April 2007 die Möglichkeit eingeräumt, ihren Versicherten unterschiedliche Wahltarife anzubieten. Während einige Tarife künftig freiwillig von den Kassen angeboten werden können, sind sie zu anderen gesetzlich verpflichtet.
Die Kassen müssen anbieten:
Tarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen
- integrierte Versorgung
- besondere ambulante ärztliche Versorgung
- strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP)
- Modellvorhaben und
- Hausarztzentrierte Versorgung
Die Versicherten können sich freiwillig für einen solchen Wahltarif entscheiden. Die Krankenkassen können ihren Versicherten für die Teilnahme entweder eine Prämie ausschütten oder Zuzahlungen verringern.
Die Kassen können anbieten:
- Selbsbehalttarife
Das Mitglied verpflichtet sich, einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen und erhält im Gegenzug von der Kasse eine im Wahltarif vereinbarte Prämie.
- Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen/ Beitragsrückerstattung
Wenn das Mitglied und seine Familienversicherten ein Jahr lang keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen, erhält das Mitglied im Gegenzug von der Krankenkasse eine im Wahltarif festgelegte Prämie, maximal ein Zwölftel seines Jahresbeitrags.
- Variable Kostenerstattungstarife
Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das „Sachleistungsprinzip“: Mit ihrer Versichertenkarte haben sie Anspruch auf die medizinisch notwendigen ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Die ärztlichen Leistungen selbst werden vom Arzt mit der Krankenkasse direkt abgerechnet. Wenn ihre Krankenkasse dies als Wahltarif anbietet, können Versicherte auch die Kostenerstattung wählen. In diesem Fall werden sie vom Arzt wie ein „Privatpatient“ behandelt und bekommen von ihm eine Rechnung, die sie selbst bezahlen. Später werden ihnen von der Krankenkasse die Kosten in der Höhe erstattet, die die Kasse bei der „Behandlung auf Versichertenkarte“ bezahlt hätte. Die Kassen können die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür für Ihre Versicherten Prämienzahlungen vorsehen. Wahlweise kann die Kostenerstattung auch auf den ärztlichen, zahnärztlichen oder den stationären Bereich beschränkt werden.
- Tarife für die Übernahme der Kosten für (von der Regelversorgung ausgeschlossene) Arzneimittel der besonderen Therapieeinrichtung
Hier können Versicherte sich einen erweiterten Leistungsanspruch sichern. Im Gegenzug kann die Krankenkasse dafür spezielle Prämienzahlungen vorsehen.
Entscheidet sich ein Versicherter für einen dieser Wahltarife, ist er daran drei Kalenderjahre gebunden.
Über Details zu den verschiedenen Wahltarifen informiert Sie gerne die einzelne Betriebskrankenkasse.