Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-OrgWG) zum 01.01.2009 hat sich das Verhältnis zur Herbeiführung von Vertragsabschlüssen nach § 127 SGB V geändert.
Verträge zur Versorgung mit Hilfsmitteln können nach § 127 Abs. 1 SGB V ausgeschrieben werden, soweit dies zweckmäßig ist. Eine Verpflichtung vorrangig Hilfsmittel auszuschreiben besteht nicht mehr.
Somit besteht ein Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und dem Abschluss von Verträgen auf üblichem Weg.
Soweit Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 SGB V nicht durchgeführt wurden, werden Verträge auf üblichem Wege geschlossen. Die Absicht, Verträge zu schließen, ist nach § 127 Abs. 2 SGB V öffentlich bekannt zu machen.
Sofern wir beabsichtigen, Verträge zur Hilfsmittelversorgung nach § 127 Abs. 2 SGB V zu schließen, wird dies auf dieser Seite bekannt gegeben.